Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung
Stimmverbot des Mitgesellschafters bei der Abstimmung hinsichtlich der Bestellung – Zum Verstoß gegen gesellschafterliche Treuepflicht bei der Abstimmung
OLG München, Endurteil vom 23.02.2017 – 23 U 4888/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Gesellschafterversammlung kann i.S.v. § 46 Nr. 8 GmbHG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter einen besonderen Vertreter bestellen. Bei der Abstimmung unterliegt der betroffene Gesellschafter einem Stimmrechtsverbot. (Redaktioneller Leitsatz)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GmbHG § 46 Nr. 8, § 47 Abs. 4
ZPO § 256
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 betreffend die Beauftragung des damaligen Geschäftsführers B. der Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und als besonderer Vertreter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten, einen Gesellschafter der beiden Beklagten.
Die Klägerin und der Nebenintervenient, Herr Christopher S., sind an der Beklagten zu 2) mit jew. 25,2% beteiligt, ihre