Keine Berechtigung des Geschäftsführers zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach notarieller Abtretung eines Geschäftsanteils
OLG Rostock, Beschluss vom 25.01.2017 – 1 W 55/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Ein Notar, der an der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils mitwirkt, hat gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG eine von ihnen unterschriebene aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Steht die Abtretung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung, setzt diese Verpflichtung des Notars erst mit Wirksamwerden der Abtretung, d.h. mit Bedingungseintritt, ein. Bleibt der Notar trotz Bedingungseintritt untätig, hat der Geschäftsführer keine Befugnis, die Liste anstelle des Notars einzureichen. (Redaktioneller Leitsatz)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GmbHG § 40
Sachverhalt
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur Einreichung einer geänderten Liste der Gesellschafter, obwohl ein Notar an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Die Beteiligte zu 1. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2006 unter