DER BETRIEB
Zur Zulässigkeit des Speicherns der dynamischen IP-Adresse eines Nutzers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus

Zur Zulässigkeit des Speicherns der dynamischen IP-Adresse eines Nutzers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus

BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum i.S. des § 12 Abs. 1 und 2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH vom 19.10.2016 – Rs. C-582/14, RS1222299 = NJW 2016 S. 3579).

b) § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer