Keine Schenkungsanfechtung bei Leistung auf eine nicht bestehende Schuld, aber irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht
Kommentiert von RA Dr. Maximilian Baier / Dr. Jan Fürbaß
BGH, Urteil vom 20.04.2017 – IX ZR 252/16
Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, inwieweit die Leistung des Schuldners im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Rahmen der Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO als entgeltlich bzw. unentgeltlich zu qualifizieren ist, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Kernaussagen der Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der klagende Insolvenzverwalter und die beklagte Bank streiten über die Anfechtbarkeit der Zahlung unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge durch den Schuldner gem. § 134 Abs. 1 InsO. Streitig ist im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO zudem die Wirksamkeit einer entsprechenden Aufrechnung mit offenen Darlehensforderungen durch die Bank.
II. Kernaussagen der Entscheidung
- –
Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine