Steuerbegünstigte Abfindung bei Vorliegen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
FG Münster, Urteil vom 17.03.2017 – 1 K 3037/14 E
Das FG Münster hat entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zugrunde liegt.
Inhaltsübersicht
- I. Verkürzter Sachverhalt
- II. Entscheidung des FG
- III. Begründung der Entscheidung
- IV. Auswirkungen auf die Praxis
Streitjahr 2013
I. Verkürzter Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2013 zusammen zur ESt veranlagt wurden. Der Ehemann war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A bis zum 31.03.2013 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch ihn und seine Arbeitgeberin durch einen einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. In diesem Vertrag wurde auch die Zahlung einer entsprechenden Abfindung i.H.v. 36.250 € an den Kläger geregelt. Mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 zahlte die Stadt A die vereinbarte Abfindung an den Kläger aus.
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