Wertaufholungen im Anwendungsbereich von § 272 Abs. 5 HGB?
Die Wertaufholung nach außerplamäßiger Abschreibung als Fall von § 272 Abs. 5 HGB
PD Dr. Falk Mylich
§ 272 Abs. 5 HGB hat einen Anwendungsbereich. Der Vorschrift unterfallen Gewinne aus der Wertaufholung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung.
Im Jahr 2015 wurde § 272 HGB um einen fünften Absatz erweitert, dessen erster Satz lautet: „Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.“ Die betriebswirtschaftliche Literatur geht davon aus, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich hat (Haaker, DB 2015 S. 512; Lüdenbach/Freiberg, BB 2015 S. 1649; Theile, GmbHR 2015 S. 282); weitere Nachw. im Beitrag bei Mylich, ZHR 181 (2017) S. 93, Fn. 35). Hingegen geht der Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR) davon aus (AKBR, BB 2015 S. 876), dass