DER BETRIEB
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG
Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2017

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2017

BMF, Schreiben vom 22.06.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :046 [2017/0489358]

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30.09.2017 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31.07.2017 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. 1.

    Mitgliedstaaten der EU aufgrund der RL 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung