DER BETRIEB
Automatischer Informationsaustausch mit den USA nach dem FATCA-Abkommen vom 31.05.2013
Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016

Automatischer Informationsaustausch mit den USA nach dem FATCA-Abkommen vom 31.05.2013

Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016

BMF, Schreiben vom 02.06.2017 – IV B 6 – S 1316/11/10052 :124 [2017/0284115]

1. Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes

Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich darauf verständigt, durch automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (FATCA-Abkommen). Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.

Nach § 117c AO i.V.m. § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV hat die Übermittlung der erhobenen Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz auf der Internetseite des BZSt (http://www