DER BETRIEB
Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Organschaft – Organisatorische Eingliederung – Personelle Verflechtung – Beherrschungsvertrag – Eintragung im Handelsregister – Wirksamkeit – Weisungs- und Leitungsrechte

Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag

Organschaft – Organisatorische Eingliederung – Personelle Verflechtung – Beherrschungsvertrag – Eintragung im Handelsregister – Wirksamkeit – Weisungs- und Leitungsrechte

BFH, Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gem. § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1

MwStSystRL Art. 11

AktG § 76, § 291, § 308

GmbHG § 46 Nr. 6

FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1

GG Art. 103 Abs. 1

Sachverhalt

Streitig sind die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist. Die Klägerin ist zu 100% an der C-GmbH beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007