Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Organschaft – Organisatorische Eingliederung – Personelle Verflechtung – Beherrschungsvertrag – Eintragung im Handelsregister – Wirksamkeit – Weisungs- und Leitungsrechte
BFH, Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gem. § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
MwStSystRL Art. 11
AktG § 76, § 291, § 308
GmbHG § 46 Nr. 6
FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Sachverhalt
Streitig sind die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist. Die Klägerin ist zu 100% an der C-GmbH beteiligt.
Mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007