DER BETRIEB
Kein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb
Übergang i.S.d. RL 2001/23/EG – Übergang i.S.v. § 613a BGB – Erwerb von Gesellschaftsanteilen – Beherrschungsvertrag

Kein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb

Übergang i.S.d. RL 2001/23/EG – Übergang i.S.v. § 613a BGB – Erwerb von Gesellschaftsanteilen – Beherrschungsvertrag

BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 8 AZR 91/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i.S.d. RL 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613a BGB.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und c

TVöD §§ 15, 20

GRCh Art. 16, 51

BGB § 613a

ZPO § 322

Sachverhalt

1…11

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 sowie eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 schuldet.

Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitationsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregisterauszüge ist persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten die F VerwaltungsGesellschaft mbH.