DER BETRIEB
Einheitliches Recht mit Ausnahmen

Einheitliches Recht mit Ausnahmen

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Liebe Leserinnen und Leser,

das Thema Datenschutz beschäftigt die Unternehmen europaweit. Bereits am 25.05.2016 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten und wird ab dem 25.05.2018 wirksam. Ziel der Verordnung ist ein einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der EU – jedoch enthält sie mehr als 50 Öffnungsklauseln. Im Mai wurde nun das Bundesdatenschutzgesetz aufgrund der EU-Verordnung neu gefasst und dabei von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht. In ihrem Beitrag gehen Schmidl und Tannen auf die zentralen nationalen Regeln mit besonderem Augenmerk auf den Beschäftigtendatenschutz im Unternehmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht ein. In der Praxis gilt es für Unternehmen zukünftig, neben den Regeln der direkt geltenden „DS-GVO“ auch die des neuen Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Mit seiner Entscheidung vom 20.11.2014 hat der BFH neue Regeln für die Abschreibung in einer (positiven) Ergänzungsbilanz aufgestellt. Die Entscheidung sowie das dazu ergangene Anwendungsschreiben des BMF vom 19.12.2016 zur Abschreibung in positiven und negativen Ergänzungsbilanzen behandeln Prinz und Keller. Sie zeigen, dass sich die Komplexität bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge in Mitunternehmerschaften – und damit der Feststellung des Gewinnanteils – durch die angepasste Rechtsauffassung deutlich erhöhen wird.

Der Vereinfachung bei der Abschreibung dienen die Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Vor der parlamentarischen Sommerpause wurden in zwei (!) Gesetzespaketen die Wertgrenzen bei der Sofortabschreibung und der Poolabschreibung angepasst (vgl. Dräger, S. 1619). Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, die Erhöhung bereits rückwirkend ab 2017 gelten zu lassen. Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen erst auf nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter – dafür aber glücklicherweise für beide Abschreibungsvarianten trotz unterschiedlicher Gesetze.

Ihr

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