DER BETRIEB
Eigenverwaltung: Anforderungen an die Aufhebung eines Betriebseinstellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht
Zur Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht nach § 78 Abs. 1 InsO – Keine Befugnis des Schuldners zur Stellung eines Aufhebungsantrags nach § 78 Abs. 1 InsO

Eigenverwaltung: Anforderungen an die Aufhebung eines Betriebseinstellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht

Zur Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht nach § 78 Abs. 1 InsO – Keine Befugnis des Schuldners zur Stellung eines Aufhebungsantrags nach § 78 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 – IX ZB 82/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.

b) Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 78 Abs. 1

Sachverhalt

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.11.2015 unter Anordnung der Eigenverwaltung und Bestellung des Weiteren Beteiligten zu 1 zum Sachwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zur ersten Gläubigerversammlung meldeten 21 Gläubiger Forderungen i.H.v. 1.795.758,54 € zur Tabelle an, allein die weitere Beteiligte zu 2 eine rkr. titulierte Forderung über 1.210.930,85 € nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerversammlung beschloss auf Antrag der