DER BETRIEB
Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i.S.v. § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG

Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i.S.v. § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG

BFH, Urteil vom 15.03.2017 – I R 67/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird.

2. Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.08.2012 – I R 65/11, BStBl. II 2013 S. 555 = DB 2012 S. 2605).

3. Bei der Rückgewähr eines Ertragszuschusses über die organschaftliche Gewinnabführung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitender Grund dafür, von einer organschaftlichen Mehrabführung auszugehen (a.A. BMF-Schreiben vom 15.07.2013, BStBl. I 2013 S