DER BETRIEB
Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

BFH, Urteil vom 29.03.2017 – I R 73/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1

InvStG § 1 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1

KAGG § 39 Abs. 1 Satz 2

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S, die im Rahmen der Ermittlung ihres im Jahr 2005 (Streitjahr) erzielten Einkommens auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 Satz 1 HGB), Teilwertabschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Anteile vorgenommen hatte. Als