Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge
BFH, Urteil vom 29.03.2017 – I R 73/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1
InvStG § 1 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1
KAGG § 39 Abs. 1 Satz 2
Sachverhalt
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S, die im Rahmen der Ermittlung ihres im Jahr 2005 (Streitjahr) erzielten Einkommens auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 Satz 1 HGB), Teilwertabschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Anteile vorgenommen hatte. Als