DER BETRIEB
Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung
Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO – Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) – LSt-Haftungsbescheide (§ 42d EStG, § 191 AO)

Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO – Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) – LSt-Haftungsbescheide (§ 42d EStG, § 191 AO)

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 06.06.2017 – S 0351 A-001-St 21

Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung (z.B. USt-Sonderprüfung oder LSt-Außenprüfung) ist Folgendes zu beachten:

1. Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z.B. bei einer USt-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193-203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die InvZul betraf.

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist im Gesetz für den Fall, dass die Prüfung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt, nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aus dem Sinn und Zweck des § 164 AO, insb.