DER BETRIEB
Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des Umweltschutzes, Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung
Gemeinnützigkeit – Unmittelbare Mittelverwendung – Zeitnahe Mittelverwendung – Ausschließlichkeitsgebot – Förderung des Umweltschutzes – Allgemeinpolitische Betätigung

Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des Umweltschutzes, Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung

Gemeinnützigkeit – Unmittelbare Mittelverwendung – Zeitnahe Mittelverwendung – Ausschließlichkeitsgebot – Förderung des Umweltschutzes – Allgemeinpolitische Betätigung

BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 13/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Das Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann erfüllt, wenn das Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto durch Spendeneingänge entstanden ist, zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto des gemeinnützigen Vereins bezahlt werden.

2. Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die „darauf gerichtet sind“, u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme oder die Vollendung der Förderung kommt es nicht an.

3. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im