DER BETRIEB
Kein Schadensersatzanspruch eines Anbieters von Immobilienfonds gegen kapitalmarktrechtlich spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwaltsgesellschaft und Fondsanbieter – Keine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB – Zum Verstoß gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Kein Schadensersatzanspruch eines Anbieters von Immobilienfonds gegen kapitalmarktrechtlich spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwaltsgesellschaft und Fondsanbieter – Keine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB – Zum Verstoß gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht

BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potenzielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GG Art. 2 Abs. 1

BGB § 823 Abs. 1, § 824

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 – Wettbewerbsbezug

Sachverhalt

Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte