DER BETRIEB
Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen

Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen

OFD NRW, Kurzinformation vom 12.07.2017

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmererfindungen Folgendes:

§ 4 Abs. 2 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Dienst-) Erfindungen und freien Erfindungen.

Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht und beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie werden grds. dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der