Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen
OFD NRW, Kurzinformation vom 12.07.2017
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmererfindungen Folgendes:
§ 4 Abs. 2 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Dienst-) Erfindungen und freien Erfindungen.
Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht und beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie werden grds. dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der