BMF-Schreiben zum Country-by-Country Reporting veröffentlicht
Kommentiert von StB Fabian Peters / StB Dr. Oliver Busch
Bis zum 31.12.2017 haben multinationale Unternehmensgruppen mit deutscher Konzernobergesellschaft und kalendergleichem Wirtschaftsjahr ihren ersten länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-country reporting – CbCR) an das BZSt zu übermitteln. Mit Schreiben vom 11.07.2017 (IV B 5 – S 1300/16/10010 :002, DB 2017 S. 1620) hat das BMF nun technische Details zur Berichtspflicht geregelt und verweist auf weiterführende Informationen durch das BZSt.
Inhaltsübersicht
- I. Regelungsinhalt des BMF-Schreibens
- 1. Berichts- bzw. Übertragungsformat
- 2. Datenübertragung
- 3. Sprache
- 4. Auslegungshilfe zu CbCR-Begrifflichkeiten
- II. Würdigung des BMF-Schreibens
I. Regelungsinhalt des BMF-Schreibens
1. Berichts- bzw. Übertragungsformat
Das CbCR ist Teil der neuen, dreigliedrigen Verrechnungspreisdokumentation, wie sie die OECD in ihrem Abschlussbericht zu BEPS-Maßnahme 13 vom 05.10.2015 vorgeschlagen hat. Mit dem neu geschaffenen § 138a AO hat Deutschland das