Anforderungen an die Aufzeichnung bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse – Zulässigkeit einer Quantilsschätzung
Kommentiert von RA/StB Joachim Moritz
BFH, Beschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17
Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. Die Rspr., wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung und Begründung
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahre 2008-2010
I. Sachverhalt
Der Antragsteller (A) erzielte in den Streitjahren 2008–2010 gewerbliche Einkünfte aus einer Gaststätte. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Seine von ihm