DER BETRIEB
Erwerb von Anteilen und Ausübung von Herrschaftsmacht ist kein „Übergang“ i.S.d. RL 2001/23/EG oder i.S.d. § 613a BGB

Erwerb von Anteilen und Ausübung von Herrschaftsmacht ist kein „Übergang“ i.S.d. RL 2001/23/EG oder i.S.d. § 613a BGB

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Alexandra Otto

BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 8 AZR 91/15

Mit erfreulich klaren Worten hat das BAG mit einem in der Praxis nicht selten anzutreffenden Missverständnis aufgeräumt und klargestellt, dass ein Betriebsübergang stets einen Arbeitgeberwechsel voraussetzt. Bloße Änderungen auf der Ebene der Gesellschafter, insbesondere ein bloßer Wechsel von Gesellschaftern, können keinen Übergang i.S.d. RL 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) oder i.S.d. § 613a BGB auslösen. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Wenn sich der Arbeitgeber nicht ändert, ist ein Schutz durch das Betriebsübergangsrecht nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Nachzahlung rückständigen Arbeitsentgelts sowie eine Jahressonderzahlung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die in der Rechtsform einer privatwirtschaftlich organisierten GmbH & Co KG eine Klinik betreibt, als