DER BETRIEB
Verkürzte (tarifvertragliche) Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Verkürzte (tarifvertragliche) Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Kommentiert von RAin/FAinArbR Kerstin Gröne / Stephan Sura

BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15

Soll während einer vertraglich vereinbarten Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gelten als für die Zeit danach, muss dies in vorformulierten Arbeitsverträgen unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Wird explizit an anderer Stelle im Vertrag eine Kündigungsfrist geregelt – ohne einen Hinweis, ab wann diese gelten soll –, so muss ein durchschnittlicher Arbeitnehmer dies als eigenständige und abschließende Regelung verstehen, die von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gelten soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer allgemeinen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, der verkürzte Fristen beinhaltet, oder dem Begriffsverständnis einer Probezeit an sich.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Konsequenzen für die Praxis

I. Sachverhalt

Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin schloss mit dem klagenden Arbeitnehmer im März 2014 einen vorformulierten Arbeitsvertrag. Hierin wurde