DER BETRIEB
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

BFH, Urteil vom 13.07.2017 – IV R 41/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben.

2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

O § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1. – die A-GmbH – betreibt eine Unternehmensberatung. Gesellschafter der A-GmbH waren zunächst B (Klägerin zu 2.) sowie ein Dritter. B war außerdem Geschäftsführerin der A-GmbH. Zum 25.11.2003 übertrugen die beiden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf die C-AG, einer Holdinggesellschaft. B und der Dritte waren einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder