DER BETRIEB
Ablösung einer Gesamtzusage und einer betrieblichen Übung durch eine (verschlechternde) Betriebsvereinbarung

Ablösung einer Gesamtzusage und einer betrieblichen Übung durch eine (verschlechternde) Betriebsvereinbarung

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017 – 6 Sa 110/17

Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung haben regelmäßig kollektiven Charakter. Durch Betriebsvereinbarung kann in diesem Fall von den Regelungen einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung abgewichen werden. Die Regelungen sind betriebsvereinbarungsoffen. Auf das Günstigkeitsprinzip können sich die Arbeitnehmer folglich nicht erfolgreich berufen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Das LAG Düsseldorf hatte eine Konstellation rechtlich zu beurteilen, in der Ansprüche der Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung erheblich eingeschränkt wurden. Konkret erhielten die Arbeitnehmer eines Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs zunächst auf der Grundlage einer Gesamtzusage, später aufgrund einer betrieblichen Übung, Freifahrkarten. Dieser Anspruch erstreckte sich auch auf die Ehepartner der Mitarbeiter sowie