DER BETRIEB
Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

OFD NRW, Kurzinformation vom 25.09.2017

Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl. II anstehenden Grundsatzentscheidungen (Urteile vom 16.10.2013 – VI R 52/11, DB 2014 S. 93; VI R 57/11, DB 2014 S. 94 und VI R 78/12, DB 2014 S. 96 sowie vom 12.12.2013 – VI R 47/12, DB 2014 S. 336) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der ESt zur Wahl stelle.

Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn