DER BETRIEB
Organträgerpersonengesellschaft und DBA-Betriebsstättenvorbehalt

Organträgerpersonengesellschaft und DBA-Betriebsstättenvorbehalt

RA Prof. Dr. Wolfgang Blumers

Seit der Zulassung der grenzüberschreitenden Organschaft müssen Organbeteiligung und -einkommen auch nach relevanten DBA der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zurechenbar sein. Ist Organträger eine in- oder ausländische PersGes., dann kommt es auf alle DBA mit den Sitzländern ihrer Gesellschafter an. Das bringt Brüche schon bei der Beherrschung, vor allem aber bei der Zurechnung des Einkommens, sodass ggf. der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 4 OECD MA nicht greift und der Wohnsitzstaat eines Gesellschafters auf die Organgesellschaft und deren Ergebnisse direkt zugreift.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Auslandsgesellschaften als Organträger
    • 1. Aktuelle Organschaftsregeln
    • 2. Zurechnung zur Betriebsstätte des Organträgers
    • 3. Betriebsstättenzurechnung der Organbeteiligung
    • 4. Tätigkeit der Betriebsstätte
      • a) Holdingtätigkeit der Betriebsstätte
      • b) Tatsächliche/funktionale Zuordnung der Beteiligungen
      • c) Entwicklung der BFH-Rechtsprechung
      • d)