Direktionsrecht: Anordnung von (weit entfernten) Auslandsdienstreisen
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Erik Schmid
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2017 – 4 Sa 3/17
Manche Arbeitnehmer freuen sich über die Möglichkeit, (Auslands-)Dienstreisen für den Arbeitgeber wahrzunehmen und die damit verbundene Abwechslung vom Arbeitsalltag. Es gibt aber auch Arbeitnehmer, die Dienstreisen, insb. ins Ausland, aus verschiedenen Gründen, wie z.B. fremder Kultur, fremder Sprache, Reisestrapazen, Entfernung von der Familie etc., nur ungern wahrnehmen. Ob Arbeitnehmer (Auslands-)Dienstreisen wahrnehmen müssen, ist in den Arbeitsverträgen oft nicht ausdrücklich geregelt und es stellt sich deshalb die Frage, ob Auslandsdienstreisen vom Direktionsrecht gedeckt sind.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Projekt- und Konstruktionsingenieur in der Abteilung Elektrik/Elektronik im Bereich Werkzeugmaschinen beschäftigt. Er wollte gerichtlich festgestellt haben, dass er nicht dazu verpflichtet