Geschäftliche Aktivität unter Rechnungsanschrift nicht erforderlich
Kommentiert von VRiFG Thomas Müller
EuGH, Urteil vom 15.11.2017 – Rs. C-374/16, Rs. C-375/16, Butin
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH berechtigt nur eine Rechnung zum Vorsteuerabzug, die eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Unter dieser Anschrift müsse der Unternehmer wirtschaftliche Aktivitäten entfalten, eine Briefkastenanschrift reiche nicht. Demgegenüber hat der EuGH entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt werden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entschiedene Rechtsfragen
- III. Bedeutung für die Praxis
Streitjahre 2008-2011
I. Sachverhalt
In der Rs. Geissel erwarb die GmbH, deren Liquidator Herr Geissel ist, von einer EXTEL GmbH Kraftfahrzeuge. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, weil es sich bei EXTEL um eine „Scheinfirma“ handele, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe. Das FG Düsseldorf bestätigte die