Ermittlung der Höhe der früheren, aus unversteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung
Alterseinkünfte – Altersvorsorgeaufwendungen – Doppelbelastung
BFH, Urteil vom 23.08.2017 – X R 33/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Hinsichtlich des Umfangs der Leistung von Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen nach alter Rechtslage gelten Beiträge zu privaten Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GG Art. 3 Abs. 1
EStG 2004 § 10 Abs. 3
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuscht. aa, bb Satz 2
Sachverhalt
Der Kläger war bis 1976 zunächst sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 1978 ist er freiberuflich tätig, blieb aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versichert. Die von ihm geleisteten Beiträge lagen in keinem Jahr oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags zur RV. Darüber hinaus zahlte er erhebliche Beträge in kapitalbildende Lebensversicherungen (LV) ein. Seit Juli 2011 bezieht der Kläger eine Rente aus der RV (insgesamt 5