DER BETRIEB
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei nicht fachkundig beratenen Stpfl.

Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei nicht fachkundig beratenen Stpfl.

BFH, Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 33/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer KapGes., deren Beteiligung der Stpfl. im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40%-ige) Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung.

2. Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Stpfl. unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG berechtigen. Dies kann selbst dann gelten, wenn die in Bezug auf die Antragsrechte unzureichende Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gelesen wurde.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 110