DER BETRIEB
Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung

Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung

BFH, Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 5/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG.

2. Die Ungleichbehandlung der Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen gegenüber den Altverlusten i.S.d. § 23 EStG a.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 32d Abs. 6, Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 9, 10, § 10d, § 52a Abs. 10 Satz 10, § 52a Abs. 11 Satz 11

GG Art. 3 Abs. 1

Sachverhalt

Die Kläger wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur ESt veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung für 2009 erklärten sie u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.134.010 € und beantragten die Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG und die Überprüfung des Steuereinbehalts