DER BETRIEB
Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge
§ 10a Satz 10 GewStG

Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge

§ 10a Satz 10 GewStG

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 29.11.2017

Gem. § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere PersGes. beteiligt sind, § 8c KStG entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (BStBl. I 2017 S. … = DB 2017 S. 2898) zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der GewSt uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche