DER BETRIEB
Mögliche Anspruchsgrundlagen bei der Änderung von betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen
Sonderzahlung – Billiges Ermessen – Betriebliches Entlohnungssystem – Betriebliche Übung – Ausübung billigen Ermessens bei der Festsetzung der Höhe einer Sonderzahlung

Mögliche Anspruchsgrundlagen bei der Änderung von betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen

Sonderzahlung – Billiges Ermessen – Betriebliches Entlohnungssystem – Betriebliche Übung – Ausübung billigen Ermessens bei der Festsetzung der Höhe einer Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 136/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Vergütet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber vor der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit einem festen Grundgehalt, Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung und einer jährlichen Sonderzahlung, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben“ wird, so führt allein die Ausübung des dem Arbeitgeber danach zukommenden billigen Ermessens (§ 315 BGB) bei der Festsetzung der Höhe der Sonderzahlung nicht zu einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Änderung des bestehenden Entlohnungssystems.

(Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 315

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Sachverhalt

Verhältnis zu bisheriger Rspr.:

  1. Anknüpfung an BAG vom 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, RS1240153.

Weiterführende Hinweise:

  1. Teilweise Parallelsache zu BAG vom 23.08.2017 – 10 AZR 97/17, RS1257554 und