DER BETRIEB
Zur Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der KG: Befriedigung nicht werthaltiger Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

Zur Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der KG: Befriedigung nicht werthaltiger Forderungen der Gesellschaftsgläubiger

Kommentiert von RA Dr. Christoph Niemeyer

BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 122/16

Mit Urteil vom 25.07.2017 hatte der BGH erneut Gelegenheit, sich mit der Innen- und Außenhaftung eines Kommanditisten im Falle der Insolvenz einer KG zu befassen. Er bestätigt seine Rspr. und h.L., dass sich der Kommanditist durch Leistung an Gesellschaftsgläubiger vor Insolvenzeröffnung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB befreit, und zwar in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderungen. Auf einen eventuellen Wertverlust der Gläubigerforderungen infolge des Vermögensverfalls der KG kommt es nicht an. Die Einlagepflicht gegenüber der KG erlischt durch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht. Vielmehr erhält der Kommanditist dadurch einen Erstattungsanspruch gem. § 110 HGB gegen die KG, der auch nach Insolvenzeröffnung gegen die Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Gläubigerforderungen aufgerechnet werden kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Kernaussage