DER BETRIEB
Risiken veralteter GmbH-Gesellschafterlisten

Risiken veralteter GmbH-Gesellschafterlisten

RA Dr. Jan-Henric M. Punte, LL.M. (Hull) / RA Dr. Richard Stefanink

Das MoMiG vollzog bezüglich der Legitimation des Gesellschafters gegenüber der GmbH einen Konzeptionswechsel: hatte sich der Gesellschafter nach einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse gem. § 16 GmbHG a.F. bei der Gesellschaft durch Anmeldung zu legitimieren, ist nach geltendem Recht seine Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste erforderlich. Wegen ihrer geringen Bedeutung vor der Reform wies die Gesellschafterliste in vielen Fällen nicht den aktuellen Gesellschafterbestand aus; eine notwendige Aktualisierung zum Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 unterblieb häufig. Im Folgenden wird untersucht, welche Auswirkungen sich daraus für die formale Gesellschafterstellung der Anteilsinhaber ergeben, die sich zwar gemäß altem Recht bei der Gesellschaft angemeldet hatten, aber aktuell nicht in der Gesellschafterliste enthalten sind. In Rspr. und Literatur werden unterschiedliche Ansichten