DER BETRIEB
Unionsrechtswidrige Benachteiligung von Auslandsgesellschaften im Unfallversicherungsrecht
– Zugleich Anmerkung zu BSG-Urteil vom 30.03.2017 – B 2 U 10/15 R, RS1245646 –

Unionsrechtswidrige Benachteiligung von Auslandsgesellschaften im Unfallversicherungsrecht

– Zugleich Anmerkung zu BSG-Urteil vom 30.03.2017 – B 2 U 10/15 R, RS1245646 –

Prof. Dr. Christoph Teichmann / Lothar Wolff

Basierend auf der Niederlassungsfreiheit können Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit im gesamten EU-Binnenmarkt entfalten. Aber auch mehr als 20 Jahre nach dessen Schaffung ist eine Gleichbehandlung noch nicht in allen Fällen gewährleistet. Ein Beispiel dafür sind bestimmte Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Auslandsgesellschaften ohne Sitz im Inland müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der ihre Pflichten wahrnimmt und gesamtschuldnerisch für die Versicherungsbeiträge haftet. Ein Unternehmen mit Inlandssitz muss keinen solchen Bevollmächtigten bestellen, der Haftungsrisiken zu fürchten hätte. Im Folgenden wird dargelegt, dass die Bevollmächtigtenhaftung als unionsrechtswidrige Diskriminierung ausländischer Gesellschaften anzusehen ist, und dafür plädiert, die §§ 130 Abs. 2 Satz 2, 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII europarechtskonform auszulegen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Problemstellung
    • 1. Die Pflicht zur