DER BETRIEB
Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 12.12.2017 zur LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG)

Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 12.12.2017 zur LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG)

Kommentiert von StB Dipl.-Kfm. Godehard Krause

BMF, Schreiben vom 12.12.2017 – IV C 5 – S 2388/14/10001

Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersetzt das BMF sein bisheriges Schreiben vom 18.02.2011. Es ergänzt die dortigen Einzelregelungen zur LSt-Anrufungsauskunft um Aussagen der übrigen Verwaltungsanordnungen und passt überholte Inhalte an die neuere BFH-Rspr. an. Zusätzlich enthält es einige Neuregelungen.

Inhaltsübersicht

  • I. Bisherige Verwaltungsanweisungen
  • II. Neues BMF-Schreiben
    • 1. Allgemeines
    • 2. Die Regelungen im Detail
  • III. Bewertung

I. Bisherige Verwaltungsanweisungen

Bis dato waren die Äußerungen der Finanzverwaltung zur Anwendung der Gesetzesvorschriften über die LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) auf mehrere Quellen mit Aussagen jeweils nur zu einzelnen Themen oder mit einer bloßen Auflistung und Wiedergabe von BFH-Urteilen verteilt. Es handelt sich zunächst um das bisherige BMF-Schreiben vom 18.02.2011 (DB 2011 S. 448), das überwiegend die Auswirkungen der 2009 und 2010 geänderten BFH-Rspr