DER BETRIEB
Hinzuschätzungsbefugnis bei Einnahmenüberschussrechnung

Hinzuschätzungsbefugnis bei Einnahmenüberschussrechnung

Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld

FG Köln, Urteil vom 09.05.2017 – 5 K 727/15

Ein Friseurbetrieb, der seinen Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen. Fehlen solche Einzelaufzeichnungen, besteht das Recht zur Hinzuschätzung von Einnahmen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Auswirkungen für die Praxis

Streitjahre 2010-2012

I. Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Frisörsalon. Sie ermittelte ihren Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung. In den Streitjahren erklärte sie durchgehend Verluste. Im Rahmen einer Bp gelangte das FA zu der Ansicht, dass die Buchführung mangels ordnungsgemäßer Kassenberichte nicht ordnungsgemäß sei und nahm Hinzuschätzungen vor, die sich an – nach Auffassung des FA nicht geklärten – Neueinlagen in den Streitjahren (2010: 31.185 €; 2011: 54.660 € und 2012: 42.505 €) orientierten. Es erfolgten Netto-Hinzuschätzungen i.H.v.: 23.000 € für 2010, 41.000 € für 2011 und 38.000 € für