DER BETRIEB
Meinungsfreiheit vs. Betriebsrats(wahl)behinderung
– Dürfen Arbeitgeber und leitende Angestellte den Betriebsrat kritisieren oder bei Betriebsratswahlen Partei ergreifen? –

Meinungsfreiheit vs. Betriebsrats(wahl)behinderung

– Dürfen Arbeitgeber und leitende Angestellte den Betriebsrat kritisieren oder bei Betriebsratswahlen Partei ergreifen? –

RA/FAArbR Dr. Joachim Wichert

Kritik am Betriebsrat ist verpönt, jedenfalls wenn sie von Arbeitgebern oder leitenden Angestellten ausgeübt wird. Schnell ist dann von strafbarer Betriebsratsbehinderung die Rede. Ähnlich sieht es bei betriebsöffentlichen Äußerungen von Arbeitgebern und leitenden Angestellten zu den Betriebsratswahlen aus. Das verstoße gegen ein Neutralitätsgebot, welches aber in keinem Gesetz aufzufinden ist. Auf der Strecke bleibt die Meinungsfreiheit, auf die sich auch Arbeitgeber und leitende Angestellte berufen können.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Schutzbereich der Meinungsfreiheit
    • 1. Meinungsfreiheit als eines der „vornehmsten Menschenrechte überhaupt“
    • 2. Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
    • 3. Unzulässige Schmähkritik
    • 4. Bedeutung der Meinungsfreiheit im Betrieb
  • III. Schranken der Meinungsfreiheit durch die Betriebsverfassung
    • 1. Allgemeine Gesetze
    • 2. Meinungsäußerung als Betriebsratsbehinderung (§ 78 Satz 1 BetrVG)
      • a) Tatbestand des § 78 Satz 1 BetrVG