DER BETRIEB
Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten

Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten

BayLfSt, Verfügung vom 16.01.2018 – S 3101.1.1 – 9/5 St 34

Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jew. maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird.

Ab dem 01.01.2016 enthält § 203 Abs. 1 BewG n.F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75.

Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem