DER BETRIEB
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. Heitkamp
§ 8c Abs. 1a KStG ist keine verbotene Beihilfe –

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. Heitkamp

§ 8c Abs. 1a KStG ist keine verbotene Beihilfe –

RA/FAStR Dr. Sebastian Benz

Der schwedische Generalanwalt am EuGH, Nils Wahl, hat am 20.12.2017 seine Schlussanträge in der Rechtssache „Heitkamp BauHolding GmbH (nunmehr Dirk Andres) ./. EU-Kommission“ (Rs. C-203/16 P) vorgelegt. Er folgt darin der vielfach im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass das maßgebliche Referenzsystem für die von der EU-Kommission aufgegriffene Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nicht der Wegfall des körperschaftsteuerlichen Verlusts gem. § 8c Abs. 1 KStG sei, sondern der uneingeschränkte Verlustabzug. Damit kehre § 8c Abs. 1a KStG nur zu diesem Grundsystem zurück, was keine Selektivität im Rahmen der europäischen Beihilferegeln begrün‐

DB 07/2018 S. 344>>

den und damit auch keinen Verstoß gegen diese bilden könne. Ob der EuGH entgegen der Entscheidung des EuG dieser Auffassung folgen wird, bleibt abzuwarten.

Inhaltsübersicht

  • I. Historie des Falls
  • II. Prüfungsmaßstab
  • III. Kein selektiver Vorteil, da Verlustabzug die Grundregel darstellt
  • IV. Hilfsweise: