DER BETRIEB
Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf „Phantomlohn“

Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf „Phantomlohn“

Kommentiert von FAArbR Dr. Matthias Köhler, LL.M. (Sydney)

BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 ABR 42/16

Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eines Tarifvertrags ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vom Abschluss über die Durchführung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von großem praktischem Interesse. Besonders mit Blick auf mögliche, nachteilige finanzielle Folgen kann es sich für Arbeitgeber lohnen, die Wirksamkeit der AVE zu hinterfragen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Am 05.11.2012 erfolgte die AVE des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen (ETV 2012) vom 04.05.2012. Dem vorausgegangen war die Prüfung der Voraussetzungen für eine AVE. Konkret wurde geprüft, ob bei tarifgebundenen Arbeitgebern weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des ETV 2012 fallenden