DER BETRIEB
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten PersGes. („RETT-Blocker“)
Fiktiver Grundstückserwerb – Mittelbare Anteilsvereinigung bei zwischengeschalteter PersGes. – „RETT-Blocker“ – Anzeige nach § 19 GrEStG

Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten PersGes. („RETT-Blocker“)

Fiktiver Grundstückserwerb – Mittelbare Anteilsvereinigung bei zwischengeschalteter PersGes. – „RETT-Blocker“ – Anzeige nach § 19 GrEStG

BFH, Urteil vom 27.09.2017 – II R 41/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Bei einer zwischengeschalteten PersGes., die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten KapGes. – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.

2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten PersGes. zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95% der Beteiligung am Gesellschaftskapital der PersGes. zuzurechnen sind.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GrEStG § 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1

AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 108 Abs. 7

Sachverhalt

Die Klägerin, eine nach britischem Recht errichtete Limited, erwarb zum 01