DER BETRIEB
Anfechtung einer Betriebsratswahl: Kein vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste erforderlich

Anfechtung einer Betriebsratswahl: Kein vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste erforderlich

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

BAG, Beschluss vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15

Nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) zu Betriebsratswahlen können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur eingelegt werden, wenn seit Erlass des Wahlausschreibens noch keine zwei Wochen vergangen sind. Über solche Einsprüche muss der Wahlvorstand sofort entscheiden. Auch wenn eine Anfechtung der Betriebsratswahl mit einer Fehlerhaftigkeit der Wählerliste begründet wird, ist ein vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste keine formelle Voraussetzung für die – spätere – Anfechtung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Im Betrieb der Arbeitgeberin fanden 2014 Betriebsratswahlen statt. Der Wahlvorstand erstellte eine Wählerliste. Diese hängte er an verschiedenen Orten im Betrieb aus. Darüber hinaus veröffentlichte der Wahlvorstand u.a. die Wählerliste im Intranet der Arbeitgeberin. Die Wählerliste enthielt zum Teil auch Personen, die nicht in einem