DER BETRIEB
Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern im Organkreis
§ 26 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG

Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern im Organkreis

§ 26 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 15.01.2018 – S 2770 A-58-St 51

Es ist gefragt worden, von wem innerhalb eines Organkreises (Organträger und/oder Organgesellschaft) das Wahlrecht auf Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte ausgeübt werden kann, um eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts pro ausländischem Staat (R 26 Abs. 3 Satz 4 KStR 2015) sicherzustellen.

Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Das Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG, statt der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, steht für die ausländischen Steuern des gesamten Organkreises allein dem Organträger zu.