DER BETRIEB
Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch Schweizer Notar
Keine Anwendung der Ortsform gem. Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB auf Gesellschaftsvertrag – Wirksame Beurkundung durch Schweizer Notar bei Gleichwertigkeit mit der Beurkundung durch deutschen Notar

Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch Schweizer Notar

Keine Anwendung der Ortsform gem. Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB auf Gesellschaftsvertrag – Wirksame Beurkundung durch Schweizer Notar bei Gleichwertigkeit mit der Beurkundung durch deutschen Notar

KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 – 22 W 25/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

§§ 8, 13 Abs. 1, 17 BeurkG, §§ 2 Abs. 1, 9c GmbHG, Art. 11 EGBGB

Sachverhalt

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten übermittelte mit Schriftsatz vom 02.11.2015 die von der Lübecker Notarin Dr. S zur UR-Nr. 255/2015 beglaubigte Anmeldung vom 09.09.2015 durch den Geschäftsführer der am 05.08.2015 gegründeten Beteiligten. Der Anmeldung beigefügt war eine mit Apostille versehene öffentliche Gründungsurkunde vom 05.08.2015 des Schweizer Notars W mit Sitz in T und