Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i.d.F. des StUmgBG
BMF, Schreiben vom 05.02.2018 – IV B 5 – S 1300/07/10087 [2018/0071347], IV A 3 – S 0303/17/10001
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Stpfl. nach § 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Stpfl. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Stpfl.) dem für sie nach §§ 18-20 AO zuständigen FA Folgendes mitzuteilen:
- 1.
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;
- 2.
den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen PersGes. sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der PersGes.;
- 3.
den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und