DER BETRIEB
Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ – Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen

Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ – Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen

BFH, Urteil vom 27.09.2017 – I R 53/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden.

2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31.12.2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12.04.1999 (BStBl. I 1999 S. 434 = DB 1999 S. 773) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch „offenen“ Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 08.12.2008 (BStBl. I 2008 S. 1013 = DB 2009 S. 26) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

TV ATZ § 5 Abs. 7

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Hinblick auf die Festsetzung der KSt für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) bestehen zwischen der Klägerin und dem FA zwei