DER BETRIEB
Sanierungsberatung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zur Haftung wegen unterbliebenen Hinweises zur Insolvenzreife
Zu den Leistungspflichten aus einem Vertrag zur Sanierungsberatung – Prüfung der Insolvenzreife: Zur konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften – Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen

Sanierungsberatung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zur Haftung wegen unterbliebenen Hinweises zur Insolvenzreife

Zu den Leistungspflichten aus einem Vertrag zur Sanierungsberatung – Prüfung der Insolvenzreife: Zur konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften – Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 17.01.2018 – 4 U 4/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Mangels insolvenzrechtlicher Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bestand keine Insolvenzreife der Schuldnerin, die eine Hinweispflicht der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begründen könnte.

2. Eine Forderung ist grundsätzlich i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Das Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind. Eine konzernrechtliche Unzulässigkeit der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen begründet die insolvenzrechtliche Fälligkeit nicht.

3. Aus den Beratungsverträgen über die Unternehmenssanierung ergäbe sich im konkreten Fall keine