DER BETRIEB
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen nach § 15 AGG

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen nach § 15 AGG

OFD NRW, Kurzinformation vom 01.02.2018

In letzter Zeit ist insb. im Zusammenhang mit den Urteilen des BVerwG vom 30.10.2014 (2 C 3/13 und 2 C 6/13) mehrfach die Frage gestellt worden, wie Entschädigungen nach § 15 AGG steuerlich zu werten sind. Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch